Die Idee, den „Verein der heilpädagogischen Möglichkeiten“ e.V. entstand während unseres Heilpädagogikstudiums 2002 – 2005. Begriffe, wie z.B. „Inklusion“ oder „Empowerment“ mußten mit Praxisinhalten gefüllt werden.
Die Umsetzung der Idee in die Tat fing am 20.06.2012 mit der Gründung des Vereins an. Nachdem die Gründungsmitglieder die Satzung am 14.11.2012 verabschiedet hatten, wurde der „Verein der heilpädagogischen Möglichkeiten“ e.V. am 07.12.2012 in das Vereinsregister eingetragen.
Ein Kernprojekt soll – wie während unseres Studiums angedacht- eine Kindertageseinrichtung, die nach dem „SIT-Ansatz“ arbeitet, werden. Bis aber der „WichtelWald“ seine Tore öffnen kann, sind noch viele Hürden zu nehmen. Mit Unterstützung vieler Menschen durch Taten und Spenden sehen wir hoffnungsvoll der baldigen Umsetzung unserer Idee entgegen.
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Satzung des
„Vereins der heilpädagogischen Möglichkeiten“ e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Verein der heilpädagogischen Möglichkeiten“ e.V. und hat seinen Sitz in Iserlohn
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2
Der Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Bildung, Jugendhilfe und die Unterstützung hilfebedürftiger Personen, sowie der Förderung der Gesundheit und die Wiederherstellung der Gesundheit. Insbesondere Präventation für Menschen in unserem Einzugsbereich.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- die Unterhaltung einer pädagogischen Tageseinrichtung
- pädagogische Angebote/ Förderbausteine
- Förderung von sozial benachteiligten und oder verhaltensauffälligen Jugendlichen
- durch die Förderung und Ausübung von Rehabilitations- und präventiven Gesundheitssport
- Aktivitäten und Maßnahmen der gesundheitlichen Aufklärung ,der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsförderung anzuregen, zu unterstützen, zu koordinieren oder selbst durchzuführen
- Angebote stehen Kindern sowie Erwachsenen zur Verfügung
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält gegeben falls eine Aufwandsentschädigung.
§3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Aufgenommen werden können Vollmitglieder (aktive, stimmberechtigte) und Fördermitglieder (passive, fördernde).
- Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§4
Rechte & Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich oder schriftlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsmäßiger und ethnischer Weise zu unterstützen.
§5
Beginn & Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver in passiver Mitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tot eine Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6
Mitgliederbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie entscheidet insbesondere über:
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Den jährlichen Haushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Festsetzung des Beitrags /li>
- Der Vorstandvorsitzende beruft mind. einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder werden 2 Wochen vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich benachrichtigt.
- Die Vereinsmitglieder wählen die Vorstandmitglieder
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandvorsitzenden schriftlich einzureichen und werden der Tagespunkteliste hinten angestellt. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen und oder zu gesandt werden.
§9
Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliedsversammlung erfolgen offen durch Handheben oder geheim durch schriftliche Abstimmung.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.
§10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Kassenführer/in und einer/einem Schriftführer.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenführer/in, und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mind. drei Mitglieder anwesend sind, wenn er mehr als drei Mitglieder hat. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mind. zwei Mitglieder anwesend sind, wenn er aus zwei Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern unterzeichnet. Das Sitzungsprotokoll des Vorstands kann durch die Mitglieder in der Geschäftsstelle nach Vereinbarung eingesehen werden.
- Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächste Mitgliederversammlung im Amt.
- Während der Vorstandsitzung haben bis zu 2 weiteren Beisitzer die Möglichkeit an dieser teilzunehmen.
§11
Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner gemeinnützigen Zwecke sind die Restmittel an die unten aufgeführte Institution zu überführen. Das Vereinsvermögen kommt dann der EXPLICATO einer gemeinnützigen Gesellschaft für innovative Projektentwicklung in Bildung und Erziehungshilfen mbH zu gute. Eingetragen beim Amtsgericht in Bochum im Handelsregister B 13238; Steuernummer 325/5878/2268 bei Finanzamt Herne zu gute.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Mitglied werden im Verein der heilpädagogischen Möglichkeiten
Unsere Einladung an Sie:
Werden Sie Mitglied im „Verein der heilpädagogischen Möglichkeiten“ e.V. und unterstützen Sie unsere Projekte
- a. als passives Mitglied finanziell durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag
- b. als aktives Mitglied finanziell durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag und durch aktive Unterstützung bei Vereinsprojekten
Mitgliedsbeiträge
- 30 € pro Jahr
- 60 € pro Jahr für juristische Personen
Mitgliedsantrag
Senden Sie uns Ihren Mitgliedsantrag mit beigefügter Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge per Mail oder auf dem Postweg zu.
E-Mailadresse: Verein-der-heilpaed.Moeglichkeiten@gmx.de
Postadresse
Senden Sie uns Ihren Mitgliedsantrag mit beigefügter Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge per Mail oder auf dem Postweg zu.
E-Mailadresse: Verein-der-heilpaed.Moeglichkeiten@gmx.de
Formulare können Sie hier herunterladen:
Spenden
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